Berufsbildungsgesetz
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Das Berufsbildungsgesetz (BBiG) regelt in Deutschland die Berufsausbildung (Duales System), die Berufsausbildungsvorbereitung, die Fortbildung sowie die berufliche Umschulung (§ 1 Abs. 1 BBiG).
Der Gesetztestext im Wortlaut: http://www.bmbf.de/pub/bbig_20050323.pdf
Das Berufsbildungsgesetz (nachfolgend BBiG) ist in einer nicht-amtlich-veröffentlichte Fassung vom 23. März 2005 erstellt worden. Das BBiG regelt für Ausbildende sowie für Auszubildende wichtige Grundlagen für eine grundsteinlegende Ausbildung. Herausgeber des BBiG ist das Bundesministerium für Bildung und Forschung.
Insgesamt 107 Paragraphen in sieben Teilen regeln alles rund um die Ausbildung, Weiterbildung und Fortbildung. Es berücksichtigt auch alle Personengruppen, u. a. besondere Regelungen für behinderte Menschen.
Wir möchten euch gerne – aus unserer Sicht – ein paar wichtige Paragraphen näherbringen, damit ihr sowohl eure Rechte als auch Pflichten mit dazugehörigen Vorgaben versteht und nachvollziehen könnt.
[…]
§ 8 Abkürzung und Verlängerung der Ausbildungszeit
Sind eure Vorkenntnisse so gut, dass ihr eure Ausbildung verkürzen könnt (z. B. durch einen guten Abschluss der Handelsschule), so müsst ihr zusammen (!!!) mit eurem Ausbildungsbetrieb einen Antrag stellen. Wenn also zu erwarten ist, dass ihr das Ziel auch eher erreichen könnt, so steht euch diese Möglichkeit offen.
Aber auch über eine Verlängerung der Ausbildungszeit kann bestimmt werden. Ist diese für einen Ausbildungsberuf erforderlich, kann diese beantragt werden.
Wichtig: Verweigert der Ausbildende seine Zustimmung, so könnt ihr eure Ausbildung auf eigenen Wunsch hin nicht verkürzen. Der Ausbildende muss mitziehen. […]
§ 10 Vertrag
Der Vertrag ist ein elementarer Bestandteil für den Start einer Ausbildung. Denn der Vertrag ist die Grundlage für die Ausbildung, da hier wichtige vertragliche Regelungen und Verpflichtungen beider Seiten geregelt sind. Achtet bitte darauf, dass ihr immer (am besten vor Beginn der Ausbildung) einen Vertrag in Tasche habt. Spätestens in den ersten zwei Wochen der Ausbildung darauf drängen.
Seid ihr noch unter 1 Jahre alt, so bedarf es der Zustimmung eurer Eltern. Ganz wichtig! Solange ihr unter 18 Jahre als seid und bleibt im Rahmen der Ausbildung, so müssen eure Eltern immer zustimmen. Wenn ihr also eure Ausbildung abbrechen wollt mit unter 18 Jahren, so müssen eure Eltern zustimmen. Ansonsten gilt die Vereinbarung als schwebend unwirksam, solange die Eltern nicht entsprechend darauf reagieren.
§ 11 Vertragsniederschrift
Die Vertragsniederschrift regelt alle Rahmenverhältnisse. Aufzunehmen sind mindestens Folgendes:
- Art, sachliche und zeitliche Gliederung sowie Ziel der Ausbildung (also euren Ausbildungsberuf wie Kaufmann im Einzelhandel)
- Beginn und Dauer der Ausbildung
- Dauer der täglichen Arbeitszeit
- Dauer der Probezeit
- Zahlung und Höhe der Vergütung
- Dauer des Urlaubs
[…]
§ 12 Nichtige Vereinbarungen
Nichtig – das steht für ungültig, nicht in Ordnung. Das sind Dinge wie
- das ihr als Azubis eine Entschädigung zahlen müsst für die Ausbildung
(nach dem Motto: Danke, das ich bei Ihnen arbeiten darf. Hier! 50,- EUR jeden Monat für Sie!)
- Vertragsstrafen
- Ausschluss und Beschränkung von Schadenersatzansprüchen
(damit ist gemeint: Ihr schreibt einen Auftrag für einen Kunden. Der Auftrag wurde von euch falsch eingegeben und der Kunde erhält falsche Ware. Da er nun Ersatz beschaffen muss, stellt der Kunde euch etwas in Rechnung, z. B. 500,- EUR. Euer Ausbildungsbetrieb darf diese 500,- EUR euch nicht in Rechnung stellen)
§ 13 Verhalten während der Berufsausbildung
Hier ist geregelt, welches Verhalten ihr an den Tag legen sollt und was zu beachten ist.
§ 14 Berufsausbildung
Regelt Pflichten für den Ausbildenden wie
- Vermittlung von Kenntnissen und Handlungen für das Erreichen des Ausbildungsziels
- selbst auszubilden oder einen Ausbilder einzustellen (derzeit gilt hierfür eine Ausnahmeregelung, dass ein Ausbildungsbetrieb keine Ausbilder/innen einstellen muss. Die fachliche Eignung nach § 30 entfällt, so dass Ausbilder/innen nicht zwingend vorgeschrieben sind, um ausbilden zu dürfen!)
- zum Besuch der Berufsschule anzuhalten, Berichtsheft zu führen + Kontrolle
- charakterliche Förderung des Azubis
- keine Übertragung von ausbildungsfremden Tätigkeiten
§ 15 Freistellung
Regelt die Freistellungen von Berufschule und Prüfungen
§ 16 Zeugnis
Nach Beendigung der Ausbildung steht euch ein Arbeitszeugnis zu. Beim Arbeitszeugnis gibt es zwei Arten zu unterscheiden! Einmal das einfache Arbeitszeugnis und das qualifizierte Arbeitszeugnis. Beim einfachen Arbeitszeugnis sind lediglich eure Formalien enthalten sowie ein kurzer Satz über Beginn und Dauer der Ausbildung. Es stehen keine bewertbaren Leistungen drin.
Beim qualifizierten Zeugnis sind die Tätigkeitsbereiche und Aufgabenbereiche mit eingeschlossen. Zusätzlich erhaltet ihr eine Leistungsbeurteilung in Form von Zeugnisformeln. Siehe Wiki „Arbeitszeugnis“ Arbeitszeugnis
§ 17 Vergütungsanspruch
Auch wichtig – denn schließlich wollt ihr ja auch Geld verdienen! Das wird mit diesem Paragraphen geregelt. In der Vertragsniederschrift könnt ihr die Höhe der Vergütung einsehen. Die Vergütung muss angemessen sein und jährlich sich steigern.
§ 18 Bemessung und Fälligkeit der Vergütung
30 Tage – das ist die Bemessung eines Gehaltes. Spätestens am letzten Arbeitstag des Monats ist diese Vergütung vom Ausbildenden zu leisten.
§ 19 Fortzahlung der Vergütung
Die Vergütung wird fortgezahlt, wenn
- ihr freigestellt werdet (siehe § 15)
- bis zur Dauer von sechs Wochen, wenn ihr krank seid
Danach zahlt nicht mehr der Arbeitgeber, sondern eure Krankenkasse die Lohnfortzahlung. Hierzu im Wiki näheres unter „Krankentagegeld“ sowie im Forum www.azubi.net/forum (folgt bald...)
§ 20 Probezeit
Die Probezeit dient beiden Seiten dazu, in einem begrenzten Zeitraum zu prüfen, ob euch die Ausbildung liegt und ob ihr miteinander auskommt. Denn denkt bitte daran: Ihr müsst nach Ablauf der Probezeit mit den Gegebenheiten und Abläufen im Betrieb bis zum Ende klarkommen.
Die Probezeit beträgt mindestens einen Monat und geht bis maximal vier Monate.
§ 21 Beendigung
Mit erfolgreichem Abschluss der Prüfung endet eure Berufsausbildung. Bitte beachtet: Steht in der Vertragsniederschrift eine Dauer bis z. B. 30. Juni 200x und ihr legt die Prüfung bereits am 20. Mai 200x erfolgreich ab, so ist die Ausbildung beendet. Die Dauer der Ausbildung ist in der Vertragsniederschrift daher nur ein Zeitraumwert.
§ 22 Kündigung
In der Probezeit jederzeit! Von beiden Seiten! Und das ohne Angaben von Gründen. Nach Ablauf der Probezeit ist das alles schwieriger. Für beide Seiten. Ihr als Azubis müsst dann schon einen goldenen Löffel klauen oder durch Abmahnungen (z. B. wegen Fehlen in der Berufsschule) eine außerordentliche Kündigung provozieren.
Ihr habt noch Fragen oder Wünsche zur genaueren Erläuterung einzelner BBiG-Inhalte?
Stellt Sie uns, wir beantworten diese gerne! Bitte kontaktiert uns im Forum darüber.

