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Lohn

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Der Lohn (eigentlich Ausbildungsvergütung) wird dem Auszubildenden für seine Arbeit gezahlt. Eine nicht unwesentliche Frage zum Thema Ausbildung ist die nach dem Geld. Wie viel verdiene ich als Azubi eigentlich?

Diese Frage ist jedoch pauschal nicht zu beantworten, da es große regionale und branchenspezifische Unterschiede. Die konkrete Höhe deiner Ausbildungsvergütung kannst du im Ausbildungsvertrag nachlesen, in dem diese festgelegt sein muss.

Die Rahmenbedingungen für die Ausbildungsvergütung sind in den §§ 17 - 19 des Berufsbildungsgesetzes (BBiG) geregelt. Dort steht z.B. dass die Ausbildungsvergütung angemessen sein und mit fortschreitender Berufsausbildung jährlich ansteigen muss. Außerdem können Sachleistungen des Ausbildenden (z.B. Essen, Unterkunft) in einem gewissen Rahmen auf die Vergütung angerechnet werden.

In den meisten Branchen wurden zudem zwischen den Arbeitgeberverbänden und Gewerkschaften Tarifverträge vereinbart, nach denen sich die Vergütung richtet. Dabei sind die tariflichen Vergütungssätze für tarifgebundene Betriebe als verbindliche Mindestbeträge zu verstehen, d.h. dass niedrigere Zahlungen unzulässig, übertarifliche Zuschläge dagegen möglich sind. Eine Tarifbindung liegt dann vor, wenn der Betrieb dem Arbeitgeberverband angehört, der einen entsprechenden Tarifvertrag abgeschlossen hat. Aber auch nicht tarifgebundene Ausbildungsbetriebe orientieren sich häufig an den in ihrer Branche und Region geltenden tariflichen Sätzen. Diese dürfen sie allerdings nach derzeitiger Rechtsprechung um bis zu 20% unterschreiten.

Zur Orientierung kannst du ja im Internet mal einen Blick auf die durchschnittlichen Ausbildungsvergütungen werfen, z.B. unter

Sonderfälle:

  • Ausbildungsvergütung bei Freistellung
  • Ausbildungsvergütung bei vertraglich verkürzter Ausbildungsdauer
  • Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungsdauer

Inhaltsverzeichnis

Ausbildungsvergütung bei Freistellung

Der Ausbildende hat dem Auszubildenden die Vergütung für die Zeit der Freistellung am Berufsschulunterricht, an Prüfungen und an Ausbildungsmaßnahmen außerhalb der Ausbildungsstätte zu zahlen. Fällt die Ausbildung aus, z.B. infolge einer betriebstechnischen Störung oder einer Naturkatastrophe, wird die Vergütung bis zur Dauer von sechs Wochen fortgezahlt.Gleiches gilt, wenn der Auszubildende aus einem sonstigen in seiner Person liegenden Grund unverschuldet nicht an der Ausbildung teilnehmen kann. Wenn der Auszubildende unverschuldet krank ist und daher an der Ausbildung nicht teilnehmen kann, erfolgt die Fortzahlung der Vergütung.In Krankheitsfällen wird die Ausbildungsvergütung bis zu sechs Wochen weitergezahlt.

Ausbildungsvergütung bei vertraglich verkürzter Ausbildungszeit

Wenn die Dauer der Ausbildung aufgrund einer beruflichen Vorbildung oder des Schulabschlusses z. B. um ein Jahr verkürzt wird, ist die Ausbildungsvergütung für das erste und zweite Ausbildungsjahr zu zahlen, es sei denn, Tarifverträge haben eine andere Regelung getroffen. Wird die Dauer der Ausbildung nach einer Anrechnungsverordnung (Berufsgrundschuljahr oder Berufsfachschule) verkürzt, d.h. es muss in der Regel ein Jahr auf die Ausbildungsdauer angerechnet werden, so ist die Ausbildungsvergütung für das zweite und dritte Ausbildungsjahr zu zahlen.

Ausbildungsvergütung bei Verlängerung der Ausbildungszeit

Wird ein Berufsausbildungsverhältnis aufgrund einer nicht bestandenen Abschlussprüfung auf Wunsch des Auszubildenden verlängert, so ist für die Dauer der Verlängerung die Vergütung des letzten Ausbildungsjahres zu zahlen.

Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Siehe auch:Rechtshinweis

Quelle

azubi.net Forum