Urlaub
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Als Auszubildender hast du Anspruch auf bezahlten Urlaub. Die Dauer des Urlaubs muss im Berufsausbildungsvertrag festgelegt werden. Er richtet sich nach dem Alter des Auszubildenden. Die gesetzlichen Grundlagen für die Dauer des Urlaubs bilden das Jugendarbeitsschutzgesetz (für Auszubildende unter 18 Jahren) bzw. das Bundesurlaubsgesetz (für volljährige Auszubildende). Demnach beträgt der Jahresurlaub mindestens:
| Alter des Auszubildenden zu Beginn des Kalenderjahres | Urlaub |
|---|---|
| unter 16 Jahre | 30 Werktage |
| unter 17 Jahre | 27 Werktage |
| unter 18 Jahre | 25 Werktage |
| volljährig | 24 Werktage |
Den Urlaubszeitpunkt bestimmt der Ausbildende; der Auszubildende darf sich nicht selbst beurlauben. Allerdings hat der Ausbildende die Wünsche des Auzubildenden zu berücksichtigen. Außerdem sollte der Urlaub bei Berufsschülern in der Zeit der Berufsschulferien liegen. Wird ihnen Urlaub außerhalb der Berufsschulferien gegeben und wurden sie nicht von der Schule vom Berufsschulbesuch befreit, müssen sie auch im Urlaub die Berufsschule besuchen. Dann ist allerdings dem Auszubildenden für jeden Berufsschultag, an dem die Berufsschule während des Urlaubs besucht wird, ein weiterer Urlaubstag zu gewähren.
Der Urlaub muss grundsätzlich im laufenden Kalenderjahr gewährt und genommen werden. Er darf nicht gehortet und muss grundsätzlich auch am Stück gewährt werden. Eine Teilung des Urlaubs ist nur dann zulässig, wenn dringende betrieblichen Gründen oder Gründen in der Person des Auszubildenden vorliegen. Kann der Auszubildende mehr als 12 Werktage Urlaub verlangen, muss einer der Urlaubsteile mindestens 12 aufeinander folgende Werktage umfassen.
Während des Urlaubs darf der Azubi keine erwerbstätige Nebenbeschäftigung ausüben, die dem Urlaubszweck widerspricht. Der Urlaub dient der Erholung und deshalb darf der Auszubildende nicht anderweitig arbeiten, wenn der Ausbildende ihm auch für die Urlaubszeit Geld zahlt.
Urlaub gibt es in jedem Kalenderjahr. Den vollen Urlaub erwerben Auszubildende erstmals nach sechsmonatigem Bestehen des Ausbildungsverhältnisses. Kann diese Wartezeit nicht erfüllt werden, z.B. bei Beendigung der Ausbildung in der Probezeit, gibt es Teilurlaub: für jeden vollen Monat des Bestehens des Ausbildungsverhältnisses ein Zwölftel des Jahresurlaubs.

