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Schwangerschaft

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Alle Frauen, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, genießen während der Schwangerschaft und nach der Geburt einen besonderen Schutz. Das Mutterschutzgesetz (MuSchG) schützt die schwangere Frau und die Mutter grundsätzlich vor Kündigung und in den meisten Fällen auch vor vorübergehender Minderung des Einkommens. Es schützt darüber hinaus die Gesundheit der (werdenden) Mutter und des Kindes vor Gefahren am Arbeitsplatz.

Als Auszubildende musst du folgendes beachten:

Ausbildungsverhältnisse sind in der Regel befristete Arbeitsverhältnisse. Sie enden mit Bestehen der Abschlussprüfung. Dies gilt grundsätzlich auch bei Schwangerschaft. Das befristete Ausbildungsverhältnis wird weder durch die Mutterschutzfrist noch durch die Beschäftigungsverbote verlängert. Die Auszubildende kann aber nach § 29 Abs. 3 des BBiG (Berufsbildungsgesetz) bei der für die Berufsausbildung zuständigen Stelle (z.B. IHK) eine Verlängerung der Ausbildungszeit beantragen, wenn zu erwarten ist, dass sie andernfalls das Ausbildungsziel nicht erreichen wird, z. B. wegen Fehlzeiten durch die Schwangerschaft bzw. Mutterschaft. Weiterhin wird das Ausbildungsverhältnis verlängert, wenn die Auszubildende die Abschlussprüfung nicht besteht. In solchen Fällen ist es möglich, mit der Arbeitgeberin oder dem Arbeitgeber eine Vereinbarung über die Verlängerung des Ausbildungsverhältnisses zu treffen.

Über deine weiteren Rechte, die das Mutterschutzgesetz und das Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) regelt, kannst du dir hier einen Überblick verschaffen:

  • Anspruch auf Freistellung für UntersuchungenBeschäftigungsverbot
  • Kündigungsschutz
  • Verbot über Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit
  • Schutz am Arbeitsplatz
  • Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit
  • Anspruch auf verschiedene Leistungen


Anspruch auf Freistellung für Untersuchungen:

Dein Arbeitgeber ist dazu verpflichtet, dich für alle erforderlichen Untersuchungen freizustellen. Dein Lohn muss während dieser Zeit weiterbezahlt werden.

  • §16 MuSchG


Beschäftigungsverbot:

Als Schwangere darfst du 6 Wochen vor Entbindungstermin nicht beschäftigt werden. Du darfst jedoch im Betrieb weiterarbeiten, wenn du es wünschst. Als Mutter darfst du 8 Wochen nach der Entbindung – bei Früh- und Mehrlingsgeburten sind es 12 Wochen – nicht beschäftigt werden. Diese Frist muss vom Arbeitgeber eingehalten werden, auch wenn du früher wiederkommen möchtest. Bei einer Frühgeburt (Gewicht unter 2500g) verlängert sich die 12-Wochen Frist um den Zeitraum, der von den 6 Wochen vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte. An Prüfungen darfst du aber auch während des Beschäftigungsverbotes teilnehmen, da das MuSchG nicht für die öffentlich-rechtliche Prüfungsteilnahme gilt.

  • § 3 MuSchG Beschäftigungsverbote für werdende Mütter
  • § 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung
  • Siehe auch § 4 MuSchG Weitere Beschäftigungsverbote


Kündigungsschutz:

Der Kündigungsschutz beginnt mit dem Beginn der Schwangerschaft und dauert darüber hinaus bis zum Ablauf von vier Monaten nach der Geburt des Kindes bzw. für die gesamte Dauer der Elternzeit, sofern sie beantragt wurde (§ 18 BEEG). Voraussetzung ist, dass der Arbeitgeber von der Schwangerschaft weiß, daher ist es wichtig, den Arbeitgeber über die Schwangerschaft zu informieren, sobald du selbst in Kenntnis der Schwangerschaft bist. Der Arbeitgeber darf keine Kündigung aussprechen, sobald er von der Schwangerschaft erfahren hat, sie ist sonst unwirksam. Sollte der Arbeitgeber eine Kündigung aussprechen und weiß nichts von der Schwangerschaft, so ist die Kündigung nur dann ungültig, wenn die Schwangerschaft dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung mitgeteilt wird. Du selbst darfst jederzeit ohne Fristeinhaltung kündigen.

  • § 5 MuSchG Mitteilungspflicht, ärztliches Zeugnis
  • § 9 MuSchG Kündigungsverbot
  • § 10 MuSchG Erhaltung von Rechten
  • § 18 BEEG Kündigungsschutz

Wichtig: Der Schutz des § 9 MuSchuG greift erst ein, wenn die Arbeitnehmerin sich hierauf beruft!


Ausnahmen des Kündigungsschutzes:

Eine (werdende) Mutter darf unter besonderen Bedingungen gekündigt werden. Solche Einzelfälle können sein:

  • Stilllegung des Betriebes oder eines Betriebsteils (auch Insolvenzverfahren), wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann,
  • Verlagerung des Betriebes oder eines Betriebsteils, wenn keine Weiterbeschäftigungsmöglichkeit angeboten werden kann,
  • wenn die Arbeitnehmerin im Falle der Stilllegung oder Verlagerung des Betriebes oder der Betriebsabteilung eine ihr vom Arbeitgeber angebotene, zumutbare Weiterbeschäftigung auf einem anderen Arbeitsplatz oder am neuen Betriebssitz ablehnt,
  • in Kleinbetrieben, wenn der Arbeitgeber zur Fortführung des Betriebes dringend auf eine entsprechend qualifizierte Ersatzkraft angewiesen ist, die er nur einstellen kann, wenn er mit ihr einen unbefristeten Arbeitvertrag schließt,
  • Pflichtverletzungen der Arbeitnehmer/in ( z.B. Diebstahl, Beleidigungen, beharrliche Arbeitsverweigerung,), die eine Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses unzumutbar machen,
  • Gefährdung der Betriebsexistenz oder der wirtschaftlichen Existenz des Arbeitgebers durch die Aufrechterhaltung des Arbeitsverhältnisses.

In diesen Fällen braucht der Betrieb jedoch eine Genehmigung der für den Arbeitsschutz obersten Landesbehörde, bevor er die Kündigung ausspricht! Diese prüft, ob die Kündigung ausgesprochen werden darf. Hierzu wird natürlich auch die Schwangere gehört.


Verbot über Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit:

Als werdende oder stillende Mutter darfst du nicht mehr als 8 ½ Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche (dazu gehören auch die Sonntage) beschäftigt werden (bist du unter 18 Jahren dürfen es nicht mehr als 8 Std. tägl. bzw. 80 Std. in der Doppelwoche sein). Weiterhin darfst du nicht zwischen 20 und 6 Uhr arbeiten. Ausnahmen: in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und solange du stillst, darfst du in Gast und Schankwirtschaften sowie im übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr und als Künstlerin bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr tätig sein.

Das Arbeiten an Sonn- und Feiertagen ist für werdende und stillende Mütter ebenso verboten. Ausnahmen: Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. In Heimarbeit Beschäftigte und ihnen Gleichgestellte, dürfen nur in solchem Umfang und mit solchen Fertigungsfristen beschäftigt werden, in welchen die Arbeit von der werdenden Mutter voraussichtlich während einer 8-stündigen Tagesarbeitszeit, von der stillenden Mutter voraussichtlich während einer 7 1/4-stündigen Tagesarbeitszeit an Werktagen ausgeführt werden kann.

  • § 8 MuSchG Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit


Schutz am Arbeitsplatz:

Dein Arbeitsplatz muss so geschaffen sein, dass weder deine noch die Gesundheit deines Kindes in Gefahr ist. Hierfür müssen vom Arbeitgeber die entsprechenden Sicherheitsvorkehrungen getroffen werden. Musst du in deinem Beruf viel stehen oder gehen, hast du ein Recht auf eine Sitzgelegenheit zum kurzen Ausruhen. Musst du bei deinen Tätigkeiten viel sitzen, hast du ein Recht auf kurze Unterbrechungen.

Als werdende Mütter darfst du mit folgenden Arbeiten nicht beschäftigt werden,

  • Arbeiten, bei denen du schädlichen Einwirkungen von gesundheitsgefährdenden Stoffen oder Strahlen, von Staub, Gasen oder Dämpfen, von Hitze, Kälte oder Nässe, von Erschütterungen oder Lärm ausgesetzt bist,
  • Arbeiten, bei denen du regelmäßig mehr als fünf kg Gewicht oder gelegentlich mehr als zehn kg Gewicht heben, bewegen oder befördern musst (auch wenn du mit mechanischen Hilfsmitteln arbeitest),
  • nach Ablauf des fünften Monats der Schwangerschaft, Arbeiten, bei denen du ständig stehen musst, soweit diese Beschäftigung täglich vier Stunden überschreitet,
  • Arbeiten, bei denen du dich häufig erheblich strecken oder beugen oder bei denen du dauernd hocken oder dich gebückt halten musst,
  • mit der Bedienung von Geräten und Maschinen aller Art mit hoher Fußbeanspruchung, insbesondere von solchen mit Fußantrieb,
  • mit dem Schälen von Holz,
  • mit Arbeiten, bei denen du infolge deiner Schwangerschaft in besonderem Maße der Gefahr, an einer Berufskrankheit zu erkranken, ausgesetzt bist oder bei denen durch das Risiko der Entstehung einer Berufskrankheit eine erhöhte Gefährdung für dich als werdende Mutter oder eine Gefahr für dein ungeborenes Kinde besteht,
  • nach Ablauf des dritten Monats der Schwangerschaft auf Beförderungsmitteln,
  • mit Arbeiten, bei denen du erhöhten Unfallgefahren, insbesondere der Gefahr auszugleiten, zu fallen oder abzustürzen, ausgesetzt bist,
  • Akkordarbeit und sonstigen Arbeiten, bei denen durch ein gesteigertes Arbeitstempo ein höheres Entgelt erzielt werden kann,
  • Fließarbeit mit vorgeschriebenem Arbeitstempo.
  • § 2 MuSchG Gestaltung des Arbeitsplatzes
  • § 4 MuSchG Weitere Beschäftigungsverbote


Anspruch auf Stillzeiten während der Arbeitszeit:

Als stillende Mutter hast du ein Recht darauf, während deiner Arbeitszeit dein Kind zu stillen. Hierfür muss dir zweimal täglich eine halbe Stunde oder einmal täglich ein Stunde freigegeben werden. Arbeitest du mehr als acht Stunden ohne eine Pause von mindestens zwei Stunden zwischendurch, muss dir zweimal 45 Minuten oder – wenn in der Nähe deiner Arbeitsstätte keine Stillgelegenheit vorhanden ist – einmal eine Stillzeit von mindestens 90 Minuten gewährt werden.

  • § 7 MuSchG Stillzeit


Anspruch auf verschiedene Leistungen: Als Mutter hast du Anspruch auf:

  • ärztliche Betreuung und Hebammenhilfe
  • Versorgung mit Arznei-, Verband- und Heilmitteln
  • stationäre Entbindung
  • häusliche Pflege
  • Haushaltshilfe
  • Kindergeld
  • Elterngeld

Sofern du in einem Arbeitsverhältnis stehst, hast du auch Anspruch auf

  • Mutterschaftsgeld
  • Arbeitsentgelt, wenn du unter ein Beschäftigungsverbot fällst sowie
  • Elternzeit
  • § 11 MuSchG Arbeitsentgelt bei Beschäftigungsverboten
  • § 13 MuSchG Mutterschaftsgeld
  • § 14 MuSchG Zuschuss zum Mutterschaftsgeld
  • § 15 MuSchG Sonstige Leistungen bei Schwangerschaft und Mutterschaft
  • § 1 - 14 BEEG (Elterngeld)
  • § 15 - 21 BEEG (Elternzeit)

Übrigens: Die Elternzeit wird auf Berufsbildungszeiten nicht angerechnet.

[bearbeiten] Weiterführnde Links

Noch Fragen? Auf den folgenden Seiten findest du weitere Informationen und Antworten:

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

Mutterschutzgesetz – Leitfaden zum Mutterschutz (Broschüre des BMFSFJ)

Kündigungsschutz während der Schwangerschaft (Das Online-Familienhandbuch)

Elternzeit (Das Online-Familienhandbuch)

Kindergeld und Kinderzuschlag

Elterngeld

[bearbeiten] Schwangerschaft in der Ausbildung

Folgende Fragen werden in einem Dokument der Handwerkskammer Mittelfranken beantwortet:

  • Welche Informationspflichten hat die Auszubildende gegenüber ihrem Ausbilder?
  • Welche Informationspflichten hat der Betrieb?
  • Welche Beschäftigungsverbote gibt es für Schwangere?
  • Darf auch während der Beschäftigungsverbotszeiten an Prüfungen teilgenommen werden?
  • Gibt es eine Freistellung für Untersuchungen?
  • Verlängert sich die Ausbildungszeit um die Beschäftigungsverbotszeiten?
  • Darf einer Schwangeren gekündigt werden?
  • In welcher Höhe erhält man Mutterschaftsgeld?

Alle Antworten dazu im PDF-Dokument

[bearbeiten] Quelle