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Probezeit

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Am Anfang der Ausbildung

Am Beginn des Berufsausbildungsverhältnisses steht die Probezeit. Diese muss mindestens einen und darf höchstens vier Monate betragen. In dieser Zeit kannst du als Azubi überprüfen, ob du die richtige Berufswahl getroffen und mit dem Betrieb zufrieden bist. Der Ausbildende kann ebenfalls überprüfen, ob er die richtige Entscheidung getroffen hat, d.h. ob du dich für den zu erlernenden Beruf eignest und ob er mit dir einen Mitarbeiter gefunden hat, der seinen betrieblichen Zielen entspricht.

Aufgrund dieses „Testlaufs“ ist es in der Probezeit für beide Seiten möglich, fristlos und ohne Angabe von Gründen zu kündigen. Wenn die Ausbildung während der Probezeit um mehr als ein Drittel dieser Zeit unterbrochen wird, verlängert sie sich entsprechend.

Bei Ausbildungswechsel/Firmenwechsel

Bei einem Wechsel der Ausbildung oder der Ausbildungsfirma gibt es zu Beginn üblicherweise wieder eine Probezeit.

Grund: Der neue Ausbildungsbetrieb muss sich ein eigenes Bild über die fachlichen und persönlichen Fähigkeiten des Azubis machen. Genauso hat der Azubi das Recht auf diese Kennenlernzeit. Durch die Probezeit wird dem Arbeitgeber und dem Azubi die Möglichkeit eingeräumt, den Ausbildungsvertrag ohne Angabe von Gründen zu kündigen.

Quelle: LAG Rheinland-Pfalz, 2001-04-19, 9 Sa 1507/00

Rechtsbereich/Normen: § 15 Abs. 1 KSchG; § 13 BBG

Nach der Ausbildung

Nach der Ausbildung beträgt die Probezeit maximal 6 Monate.