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Mehrarbeit

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Mehrarbeit, auch Überarbeit oder Überstunden, leisten Arbeitnehmer dann, wenn sie die vertraglich vereinbarte Arbeitszeit überschreiten. Diese ergibt sich aus gesetzlichen Bestimmungen (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung, Arbeitsvertrag oder dem Beamtenrecht). Wenn es keine ausdrückliche Regelung gibt, ist der Arbeitnehmer nicht verpflichtet, Mehrarbeit abzuleisten; Ausnahmen sind Notfallarbeiten. Außerdem müssen hochbezahlte leitende Angestellte bei Bedarf Überstunden machen.

Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Arbeitszeitregelung für Jugendliche (Auszubildende unter 18 Jahren)

Das Jugendarbeitsschutzgesetz ist recht komplex und enthält neben den Grundsätzen eine Vielzahl von Ausnahmen. Damit es nicht zu unübersichtlich wird, haben wir hier für dich nur die wesentlichen Grundsätze aufgeführt, und bitten dich, im Einzelfall einfach selbst einen Blick ins JArbSchG zu werfen.

  • gesetzliche Grundlage JArbSchG
  • Arbeitszeit höchstens 8 Stunden am Tag und
  • höchstens 40 Stunden in der Woche (5-Tage-Woche)
  • Jugendliche dürfen nur 5 Tage in der Woche beschäftigt werden.

An Samstagen sowie Sonn- und Feiertagen besteht prinzipiell ein Beschäftigungsverbot, welches aber für bestimmte Wirtschaftsbereiche aufgehoben ist. Dort gibt es dann Sonderregelungen. Bei Beschäftigung an einem der genannten Tage muss der Jugendlichen an einem anderen berufsschulfreien Tag derselben Woche freigestellt werden.

[bearbeiten] Ruhepausen Arbeitszeit von mehr als 4,5 bis 6 Stunden

  • mindestens 30 Minuten Ruhepause

[bearbeiten] Arbeitszeit von mehr als 6 Stunden

  • mindestens 60 Minuten Ruhepause
  • erste Pause spätestens nach 4,5 Stunden
  • Mindestdauer einer Pause: 15 Minuten
  • Ruhezeit Zwischen Feierabend und Arbeitsbeginn mindestens 12 Stunden Pause
  • Nachtruhe Jugendliche dürfen nur in der Zeit von 6:00 bis 20:00 Uhr beschäftigt werden.
  • Jugendliche über 16 Jahre dürfen
    • im Gaststättengewerbe bis 22:00 Uhr
    • im Backgewerbe ab 5:00 Uhr (ab 17 Jahren ab 4:00 Uhr)
    • in mehrschichtigen Betrieben bis 23:00 Uhr
    • in Landwirtschaft ab 5:00 Uhr oder bis 21 Uhr

beschäftigt werden.

Beschäftigungsverbote gefährliche Arbeiten, z. B.

    • bei Überschreitung der Leistungsfähigkeit
    • bei außergewöhnlicher Hitze, Kälte, Nässe
    • bei Lärm, Strahlen, gefährlichen Arbeitsstoffen
  • Akkord- und Fließbandarbeit
  • Arbeit unter Tage

[bearbeiten] Regelung im öffentlichen Dienst

Nach dem BAT leisten Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst Überstunden dann, wenn sie die dienstplanmäßige oder betriebsübliche Arbeitszeit überschreiten (vgl. z.B. § 17 Abs. 1 Bundesangestelltentarifvertrag -BAT-). Seit dem 1. Oktober 2005 findet sich die Regelung in § 7 Abs. 6 TVöD (allgemeiner Teil).


[bearbeiten] Vergütung oder Freizeitausgleich

In der Regel sind Überstunden zu vergüten. Allerdings kann auch ein Freizeitausgleich vereinbart werden. Überstunden verlängern die betriebliche oder individuelle Arbeitszeit. Bei höher dotierten Angestellten oder auch manchen Beamten werden Überstunden im Arbeitsvertrag meistens pauschal mit dem Gehalt abgegolten, wobei diese Regelung trotzdem in vielen Fällen unwirksam ist (BAG, Urteil vom 28. September 2005, Az: 5 AZR 52/05).

[bearbeiten] Verpflichtung zu Überstunden

Wenn ein Arbeitnehmer mehrfach Mehrarbeit ablehnt, kann wegen Arbeitsverweigerung nach Ansicht des Arbeitsgerichtes Frankfurt am Main gekündigt werden (Az. 10 Ca 9795/04).

Arbeitgeber, die von ihren Beschäftigten die Ableistung von Mehrarbeit erwarten, müssen diese Verpflichtung im Arbeitsvertrag festhalten (EuGH, Urteil vom 8. Februar 2001, Az. C-350/99).

Fehlt eine Vereinbarung im Vertrag, braucht der Arbeitgeber auch nicht jede Mehrarbeit zu bezahlen. Das kann nur verlangt werden, wenn der Arbeitgeber die Überstunden angeordnet, gebilligt oder geduldet hat oder sie zur Aufgabenerledigung erforderlich waren.

Besteht eine Überstundenregelung und der Arbeitnehmer klagt die Vergütung für geleistete Mehrarbeit ein, muss nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 25. November 1993, 2 AZR 517/93) jeder Arbeitstag nach Datum und Stunde genau aufgeschlüsselt sein und dargelegt werden, wie die Arbeitszeit gestaltet worden ist.

Sind unbezahlte Mehrarbeit innerhalb eines Betriebes vertraglich geregelt, so gilt für Teilzeitbeschäftigte nach europäischer Rechtsprechung eine proportional verringerte Überstundenpflicht (EuGH, Urteil vom 27. April 2004, C-285/02).

[bearbeiten] Gleitende Arbeitszeit und Mehrarbeit

In Dienstleistungsbetrieben, insbesondere im öffentlichen Dienst, wird oft aufgrund des Tarifvertrages oder der Betriebsvereinbarung gleitende Arbeitszeit angeboten. Hiernach können Arbeitnehmer Arbeitsbeginn und -ende unter Berücksichtigung von Kernarbeitszeiten selbst festlegen. Allerdings ist es oft die Arbeitsmenge, die tatsächlich die Inanspruchnahme solcher Arbeitszeitkonten bestimmt. Soweit bestimmte Zeitguthaben im Rahmen gleitender Arbeitszeit "angespart" wurden, können diese i. d. R. nur „abgefeiert“, nicht aber vergütet werden. In neueren Tarifverträgen werden auch langfristige Regelungen, von Jahresarbeitszeit- bis zu Lebensarbeitszeitkonten getroffen. Die klassische Mehrarbeitvergütung ist daher weitgehend Vergangenheit, jedenfalls im dienstleistenden Gewerbe.


[bearbeiten] Literatur

  • Anger, Silke (2006): Zur Vergütung von Überstunden in Deutschland: Unbezahlte Mehrarbeit auf dem Vormarsch, in: DIW Wochenbericht Nr. 15-16, 12. April, S. 189-196.
  • Haastert, Frank (2007): Einseitig angeordnete Überstunden in der stationären Altenpflege. Rechtliche Grenzen für den Arbeitgeber. BoD, 2007, ISBN 978-3-8370-1171-5.

[bearbeiten] Rechtlicher Hinweis

Dieser Artikel stellt keine Rechtsberatung dar. Siehe auch:Rechtshinweis

[bearbeiten] Quelle