Kündigung
Aus AZUBI.NET
Die Kündigung eines Ausbildungsverhältnisses ist in folgenden Fällen möglich:
a) in der Probezeit
In der Probezeit können sowohl der Ausbildende als auch der Auszubildende das Ausbildungsverhältnis jederzeit fristlos und ohne Angabe von Gründen schriftlich kündigen.
b) nach der Probezeit
Nach Ablauf der Probezeit können Ausbildende und Auszubildende das Ausbildungsverhältnis nur noch aus wichtigem Grund fristlos kündigen, d.h. wenn es für eine Seite unzumutbar ist, das Ausbildungsverhältnis fortzusetzen. Die Kündigung muss schriftlich und unter Angabe der Gründe erfolgen. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, muss im Einzelfall entschieden werden. Darunter fallen z.B. tätlicher Angriff, schwerer Diebstahl, Betrug, grobe Beleidigungen, längere Arbeitsverweigerung, Versäumnis der Berufsschule oder Zahlungsverweigerung durch den Arbeitgeber.
Eine zusätzliche Kündigungsmöglichkeit besteht für Auszubildende bei der Aufgabe der Berufsausbildung oder beim Wechsel der Berufstätigkeit. Hier kann das Ausbildungsverhältnis mit Einhaltung der 4-Wochen-Frist schriftlich und unter Angabe der Gründe gekündigt werden. Der Wechsel lediglich des Ausbildungsbetriebes ist allerdings kein Kündigungsgrund.
Wer noch nicht volljährig ist, kann nur mit Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters kündigen. Ebenso muss die Kündigung gegenüber dem gesetzlichen Vertreter ausgesprochen werden, wenn der Auszubildende noch minderjährig ist.
Wichtige Gründe
Das sind zum Beispiel Alkohol am Arbeitsplatz trinken, Diebstahl innerhalb der Firma oder sexuelle Belästigung.
Wenn die Gründe unter Berücksichtigung der Eigenart des Ausbildungsverhältnisses besonders wichtig erscheinen, können diese auch im Ausbildungsvertrag festgehalten werden. Über das gesetzliche Maß hinaus ist aber die Vereinbarung von wichtigen Gründen nicht zulässig. (Quelle: Bundesarbeitsgericht, 22.11.1973, EzA BGB § 626 Nr. 33 n.F.)

