Gebühreneinzugszentrale

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Die Gebühreneinzugszentrale der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten in der Bundesrepublik Deutschland (GEZ) ist die gemeinsame Gebühren- und Teilnehmerverwaltung der öffentlich-rechtlichen Rundfunkanstalten mit Sitz in Köln. Sie zieht die im Rundfunkfinanzierungsstaatsvertrag festgesetzten Rundfunkgebühren für Rundfunkempfangsgeräte (Radios, Fernseher und neuartige Rundfunkempfangsgeräte) von den Rundfunkteilnehmern ein.

Auf Grund der Bekanntheit als ausführender Verwaltung wird in der öffentlichen Debatte der Begriff „GEZ“ häufig als Synonym für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk benutzt. So ist mit „GEZ-Gebühr“ die Rundfunkgebühr oder mit „GEZ-Fahnder“ ein Rundfunkgebührenbeauftragter gemeint, obwohl dieser formal nicht der GEZ angehört, sondern meist auf freiberuflicher Provisionsbasis für die jeweilige Rundfunkanstalt arbeitet.

[bearbeiten] Befreiung

Für Auszubildende, Schüler und Stundenten gibt es Befreiungsregelungen im Staatsvertrag.

Nach §6.1 ist demnach befreit:

  1. a. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben

Aktueller BAföG-Bescheid

  1. b. Empfänger von Berufsausbildungsbeihilfe nach den §§ 99 , 100 Nr. 5 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs (SGB III) oder nach dem Vierten Kapitel, Fünfter Abschnitt des SGB III, die nicht bei den Eltern leben

Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Berufsausbildungsbeihilfe (BAB)

  1. c. Empfänger von Ausbildungsgeld nach § 104 des Dritten Buchs des Sozialgesetzbuchs. die nicht bei den Eltern leben

Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Ausbildungsgeld nach §104 SGB III

[bearbeiten] Ablauf der Befreiung

Sobald die Forderung nach GEZ-Gebühr per Post kommt, den Antrag auf Befreiung ausfüllen und den BAB-Bescheid in Kopie beilegen.

[bearbeiten] Links

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