Arbeitszeugnis
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In einem Arbeitszeugnis (In Österreich auch Dienstzeugnis) beurteilt der Arbeitgeber die Arbeitsleistung (einschließlich der Qualifikation) und das dienstliche Verhalten des Arbeitnehmers, wenn dieser das Unternehmen verlässt (Endzeugnis). Nach der Rechtsprechung muss das Zeugnis wohlwollend formuliert sein, um dem Arbeitnehmer das „berufliche Fortkommen nicht zu erschweren“. Wenn das Arbeitsverhältnis nicht beendet ist, aber ein triftiger Grund vorliegt, kann der Arbeitnehmer ein Zwischenzeugnis verlangen, wie etwa beim Wechsel des Vorgesetzten oder bei Versetzung auf einen anderen Arbeitsplatz.
Deutschland und die Schweiz sind die einzigen Länder in Europa, in denen es einen gesetzlichen Anspruch auf ein qualifiziertes Arbeitszeugnis gibt, während man in Österreich gemäß § 39 Angestelltengesetz nur Anspruch auf ein Zeugnis "über die Dauer und die Art der Dienstleistung" hat, sodass ein qualifiziertes Dienstzeugnis vom Wohlwollen des Arbeitgebers abhängt.
Ökotest, Ausgabe 2007, Nr. 8
Zitat:
"Bescheinigt ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter im Zeugnis, dass dieser "zur vollen Zufriedenheit" gearbeitet hat, entspricht das einer befriedigenden beziehungsweise durchschnittliche Leistung. Ist der Beschäftigte der Meinung, dass er die Note "gut" verdient habe, im Zeugnis also die Klausel "stets zur vollen Zufriedenheit" stehen müsse, so muss er die Tatsachen, die diese bessere Schlussbeurteilung rechtfertigen, auch darlegen können und beweisen. Eine "unterdurchschnittliche Leistung" muss dagegen der Chef beweisen.
Urteil vom Bundesarbeitsgericht, Az. 9 AZR 12/03"

