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AdA-Schein

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Durch den Erwerb des "Ausbildung der Ausbilder" (ADA) Scheins haben AusbilderInnen die Möglichkeit den Erwerb berufs- und arbeitspädagogischer Kenntnisse nachzuweisen. - Denn der Erfolg der betrieblichen Ausbildung hängt wesentlich von der Persönlichkeit sowie den fachlichen und pädagogischen Fähigkeiten des Ausbilders ab.

Anmerkung der Redaktion: Von Mitte 2003 bis 2008 ist die Ausbilder-Eignungsverordnung (AEVO) vorübergehend aufgehoben, daher muss momentan keine Ausbilder-Eignungsprüfung absolviert werden. Genaue Informationen finden Sie unter: http://www.bmbf.de/de/1652.php Trotzdem ist es zu empfehlen, den AdA-Schein zu erwerben und damit einen Nachweis für seine Qualifikation zu haben.


Inhaltsverzeichnis

[bearbeiten] Für wen ist der Lehrgang geeignet?

Sollten Sie im Betrieb mit der Ausbildung der Auszubildenden betraut werden und über diese Kenntnisse nicht verfügen, so ist es zu empfehlen, dass Sie die Ausbilder-Eignungsprüfung ablegen.

Gibt es bestimmte Teilnahmevoraussetzungen?

In der Regel muss der Ausbilder über eine Abschlussprüfung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung verfügen.


[bearbeiten] Gliederung des Lernstoffs

  • Allgemeine Grundlagen: Gründe für die betriebliche Ausbildung, Einflussgrößen, rechtliche Rahmenbedingungen, Beteiligte und Mitwirkende.
  • Planung der Ausbildung: Ausbildungsberufe, Eignung des Ausbildungsbetriebes, Organisation der Ausbildung, Abstimmung mit der Berufsschule, Ausbildungsplan.
  • Mitwirkung bei der Einstellung von Auszubildenden: Auswahlkriterien, Einstellung, Ausbildungsvertrag, Eintragungen und Anmeldungen, Planen des Ablaufs der Probezeit.
  • Ausbildung am Arbeitsplatz: Auswählen der Arbeitsplätze, Vorbereitung der Arbeitsorganisation, praktische Anleitung, Fördern aktiven Lernens, Fördern von Handlungskompetenz, Lernerfolgskontrollen, Beurteilungsgespräche.
  • Förderung des Lernprozesses: Anleiten zu Lern- und Arbeitstechniken, Sichern von Lernerfolgen, Auswerten der Zwischenprüfungen, Umgang mit Lernschwierigkeiten und Verhaltensauffälligkeiten, Berücksichtigen kultureller Unterschiede bei der Ausbildung, Kooperation mit externen Stellen.
  • Ausbildung in der Gruppe: Kurzvorträge, Lehrgespräche, Moderation, Auswahl und Einsatz von Medien, Lernen in Gruppen, Ausbildung in Teams.
  • Abschluss der Ausbildung: Vorbereitung auf Prüfungen, Anmelden zur Prüfung, Erstellen von Zeugnissen, Abschluss und Verlängerung der Ausbildung, Fortbildungsmöglichkeiten, Mitwirkung an Prüfungen.

Es gibt mittlerweile eine sehr große Zahl von Anbieter, die die "Ausbildung der Ausbilder" durchführen. Bei den verschieden Bildungseinrichtungen gibt es die Gemeinsamkeit, dass die abschließende "ADA Schein" Prüfung immer von der IHK durchgeführt wird.

[bearbeiten] Weiterbildung

Wer sich noch weiter bilden möchte, sollte sich den IHK-Lehrgang „[url=http://www.azubi.net/fm/christiani_flyer.pdf Berufspädagoge/-in für Aus-und Weiterbildung“ anschauen.

[bearbeiten] Gesetze und Regeln

Informationen hierzu finden sich beim Berufsbildungsgesetz (BBiG), §27 - §30 sowie bei der Handwerksordnung (HwO), § 21 - §22b.

Ausbilden darf hiernach,

  • wer eine geeignete (in Berufen der Land- und Hauswirtschaft auch anerkannte) Ausbildungsstätte besitzt, in der alle erforderlichen beruflichen Fähigkeiten und Kenntnisse vermittelt werden können.

(§ 27 Eignung der Ausbildungsstätte (BBiG) [verlinken zu Gesetz]; §21 (HwO) [verlinken zu Gesetz])Ist das nicht möglich, müssen die nicht vermittelbaren Fähigkeiten und Kenntnisse außerhalb der Ausbildungsstätte erworben werden (z.B. in anderen Ausbildungsstätten). Dies muss im Ausbildungsvertrag ausdrücklich vereinbart sein.

Der Bundesausschusses für Berufsbildung empfiehlt weiterhin:

  • Für jeden Ausbildungsberuf, für den die Eintragung eines Ausbildungsverhältnisses beantragt wird, müssen der Ausbildungsstätte die einschlägigen gültigen Ausbildungsordnungen bzw. nach § 108 Abs. 1 BBiG anzuwendenden Berufsbilder, Berufsbildungspläne und Prüfungsanforderungen oder nach § 122 Abs. 4 und 5 HwO anzuwendenden Berufsbilder und Fachlichen Vorschriften vorliegen.
  • In der Ausbildungsstätte ist eine Übersicht zu führen, aus der erkennbar ist, dass die Ausbildung systematisch durchgeführt wird. Diese Übersicht sollte je nach der Struktur der Ausbildungsstätte und des Ausbildungsberufes Angaben enthalten über die Ausbildungsplätze, ihre Ausstattung, die Ausbildungsabschnitte, die zu vermittelnden Ausbildungsinhalte und zugeordneten Ausbildungszeiten, gegebenenfalls über die Unterrichtsplätze und Unterrichtsmaßnahmen.
  • Art und Umfang der Produktion, des Sortiments und der Dienstleistungen sowie die Produktions- bzw. Arbeitsverfahren müssen gewährleisten, dass die Kenntnisse und Fertigkeiten entsprechend der Ausbildungsordnung vermittelt werden können.
  • Die Ausbildungsstätte muss über eine ausreichende Einrichtung und Ausstattung verfügen, insbesondere müssen die für die Vermittlung der in der Ausbildungsordnung vorgesehenen Kenntnisse und Fertigkeiten erforderlichen Einrichtungen vorhanden sein. Dazu gehören insbesondere die Grundausstattungen an Werkzeugen, Maschinen, Apparaten und Geräten, Pflege- und Wartungseinrichtungen, bürotechnische Einrichtungen, Büroorganisationsmittel und Bürohilfsmittel, Wartungseinrichtungen, sowie andere notwendige Ausbildungsmittel, wie Lehrgänge, Programme, Übungsstücke.


  • wer persönlich und fachlich geeignet ist bzw. dem Azubi eine persönlich und fachlich geeignete Person zur Verfügung stellt.

(§ 28 Eignung von Ausbildenden und Ausbildern oder Ausbilderinnen (BBiG), § 29 Persönliche Eignung (BBiG), § 30 Fachliche Eignung (BBiG), § 22 (HwO), § 22a (HwO), § 22b (HwO))


Eine weitere Voraussetzunge für die Ausbildungsstätte: das Verhältnis zwischen Auszubildenden und Ausbildern muss „angemessen“ sein. Hier gibt es keine gesetzliche Grundlage, was als „angemessen“ gilt, sondern muss durch die zuständige IHK im Einzelfall festgestellt werden.

Der Bundesausschuss für Berufsbildung empfiehlt:

  • 1 Azubi bei 1-2 Fachkräften 2 Azubis bei 3-5 Fachkräften 3 Azubis bei 6-8 Fachkräften
  • Als Fachkraft gelten der Ausbildende, der bestellte Ausbilder oder wer eine Ausbildung in einer dem Ausbildungsberuf entsprechenden Fachrichtung abgeschlossen hat oder mindestens das Zweifache der Zeit, die als Ausbildungszeit vorgeschrieben ist, in dem Beruf tätig gewesen ist, in dem ausgebildet werden soll.
  • Die Relation von Ausbildern und Fachkräften zu Auszubildenden kann überschritten bzw. unterschritten werden, wenn dadurch die Ausbildung nicht gefährdet wird.
    • Ausbildende und Ausbilder, die neben der Aufgabe des Ausbildens noch weitere betriebliche Funktionen ausüben, sollen durchschnittlich nicht mehr als drei Auszubildende selbst ausbilden. Es muss sichergestellt sein, dass ein angemessener Teil der Arbeitszeit für die Tätigkeit als Ausbilder zur Verfügung steht.
    • Ausbilder, denen ausschließlich Ausbildungsaufgaben übertragen sind, sollen nicht mehr als 16 Auszubildende in einer Gruppe unmittelbar selbst ausbilden.


Mehr Infos zu:

Berufsbildungsgesetz (BBiG): http://www.gesetze-im-internet.de/bbig_2005/BJNR093110005.html#BJNR093110005BJNG001200000

Handwerksordnung (HwO): http://bundesrecht.juris.de/hwo/index.html

Bundesausschuss für Berufsbildung: http://www.bibb.de/dokumente/pdf/empfehlung_013-eignung_der_ausbildungsst_tten_885.pdf